Verspätete Entscheidung. Der Universitätsvertrag von 1984
Der Vertrag von 1975, so betonten beide Seiten, solle bloß ein erster Schritt sein, eine Übergangslösung auf dem Weg zu einer endgültigen Lösung: der gemeinsamen Trägerschaft durch beide Kantone. Die Realisierung dieses Plans dauerte jedoch 5 Jahre länger als geplant und erfolgte erst 1984.
In § 8 des Universitätsvertrags von 1975 bekräftigen beide Vertragspartner die Absicht, bis spätestens 1979 einen neuen Vertrag abzuschliessen, der die zweite Stufe verwirklichen sollte, nämlich die «längerfristige Sicherstellung einer anteilmäßigen finanziellen Beteiligung» und eine entsprechende Verstärkung des Mitbestimmungsrechtes. Für den Fall, daß kein neuer Vertrag innerhalb der fünfjährigen Vertragsdauer zustande käme, sah § 11 eine Verlängerung um weitere fünf Jahre ab 1. Januar 1981 vor. Im Februar 1979 wurde bekannt, daß Baselland den Beteiligungsvertrag noch nicht erneuern, sondern von der Möglichkeit der automatischen Vertragsverlängerung Gebrauch machen wolle.
Entscheidend war die Auffassung der Baselbieter Regierung, daß sich der Kanton im Moment keine höheren Beiträge leisten könne und daß diese auf Grund einer noch vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Analyse geregelt werden müßten. Das damals zwischen Universitätskantonen und Nichtuniversitätskantonen geschaffene Hochschulkonkordat wirkte sich auf diesen Prozess erschwerend aus. Es musste geregelt werden, wie innerhalb des regionalen Vertragswerks in der Nordwestschweiz die Kosten für die BL-Studierenden, die nicht an der BS-Universität studierten, gerechnet würden.
Die Baselbieter Regierung bekannte sich nach wie vor zu einer gemeinsamen Trägerschaft, bezeichnete diese nun aber nur noch als «Fernziel». Da mit der Vertragsverlängerung die finanzielle Beteiligung für fünf weitere Jahre unvermindert, ja sogar der Teuerung angepaßt, gesichert war, wirkte sich der Verzicht auf einen neuen Vertrag weniger in finanzieller Hinsicht ungünstig auf die Universität aus. Die Situation war aus einem anderen Grund höchst bedauerlich: Mit dem neuen Vertrag blieb auch die feste Trägerschaft aus und damit der Spielraum für eine verbindlichere Personalpolitik. Die Universität mußte weiterhin, wie Regierungsrat Arnold Schneider es ausdrückte, von der Hand in den Mund leben. Anstellungen von Dozenten und anderem Personal waren nur mit den Befristungen möglich, die sich aus der begrenzten Vertragsverlängerung ergaben. Im Dezember 1981 wurde von Seiten des Landrats daran erinnert, dass "nur noch" vier Jahre für das Aushandeln eines neues Vertrags zur Verfügung stünden. In dieser Zeit bemühte sich auch Landrätin Jacqueline Guggenbühl-Hertner (Landesring, 1975-1985, dann Mitglied des Universitätsrates bis 2005) mehrfach, den Annäherungsprozess in Gang zu halten.
Ein neuer Entwurf zwischen «Beitrag» und «Mitträgerschaft»
Nach einer längeren Periode des Zuwartens und des diskreten Sondierens legte die Regierung von Baselland zu Beginn des Jahres 1984 schließlich einen Vertragsentwurf vor. Offenbar erachtete man die «Beteiligung» als einzig realistische Alternative zum auslaufenden Vertrag von 1975 und als weiser Mittelweg zwischen dem bisher geleisteten «Beitrag» an die Betriebskosten und der theoretisch denkbaren «Mitträgerschaft»
Diese subtile Unterscheidung zwischen drei Stufen des Engagements war neu, hatte man doch auch auf basellandschaftlicher Seite die ersten Beitragsleistungen ebenfalls schon als Beteiligung bezeichnet. Die Differenzierung wurde jetzt aber nötig, weil man über das Bisherige hinausgelangen, sich aber doch nicht voll engagieren wollte. Die volle Mitträgerschaft wurde aus drei Gründen ausgeschlossen: erstens wegen der kaum verantwortbaren Mehrbelastung des basellandschaftlichen Staatshaushaltes; zweitens wegen der juristischen Schwierigkeiten, die sich aus der Notwendigkeit ergäben, die Universität aus dem Staatsverband Basel-Stadt herauszunehmen; und drittens wegen der in Basel-Stadt zur Zeit angeblich fehlenden Bereitschaft, einer Mitträgerschaft zuzustimmen, deren Konsequenz eben eine solche Herauslösung der Universität aus dem baselstädtischen Staatsverband wäre.
Mit dem neuen Vertrag verpflichtete sich Baselland, in den Jahren 1986-1996 teuerungsindexierte Jahresbeiträge in der Höhe von 27 Mio. Franken an die Betriebskosten der Universität zu entrichten (§ 3). Gemessen am alten Vertrag bedeutete das eine Beitragserhöhung von 9 bis 10 Prozent. Hinzu kamen wiederum die Leistungen für die Klinische Lehre und Forschung, die über das Spitalabkommen geregelt wurden und, was den finanziellen Beitrag betrifft, gemäß einem Zusatzprotokoll den bereits 1975 fixierten Betrag von 5,3 Mio. Franken nicht unterschreiten durften (§4). Im Gegenzug erhielt Baselland die Möglichkeit, der Universität ohne Kostenfolge Gutachten-Aufträge zu erteilen (§ 6), und insbesondere wurde Basellands Mitspracherecht beträchtlich ausgebaut (§ 7). Aufgewertet wurde die regierungsrätliche Delegation, in der die Erziehungsdirektoren und in der Regel die Finanzdirektoren der beiden Halbkantone auch Universitätsfragen nichtfinanzieller Natur beraten und gewisse Geschäfte sogar abschließend behandeln (§ 7). In der fünfköpfigen Kuratel wurden Baselland nun zwei Sitze und, auf Grund eines Zusatzprotokolls, auch die Möglichkeit eingeräumt, den Präsidenten der Kuratel zu stellen (§8). Besonders stark war die Verschiebung in der Zusammensetzung der Koordinationskommission: Beide Halbkantone durften je zwei Mitglieder ernennen, und die sieben Universitätsmitglieder wurden von der regierungsrätlichen Delegation ernannt. Auch an der Wahl des Kommissionspräsidenten und der Umschreibung der Aufgaben dieses überaus wichtigen Gremiums war Baselland über die regierungsrätliche Delegation mit gleichen Rechten wie Basel-Stadt beteiligt (§9, §10).
Erläuterungen und Reaktionen
In den Erläuterungen, mit denen sich die Regierungen der beiden Halbkantone an ihre Parlamente wandten, erfuhr die Bedeutung der Universität eine weitgehend übereinstimmende Würdigung: Neben der direkten Ausbildungsfunktion spiele die Universität «als Gesprächspartner für die vielfältig schöpferisch Interessierten der Region» eine hervorragende Rolle. Während aber der städtische Ratschlag betonte, wie wichtig das weitere Gedeihen einer bald 525 Jahre alten Einrichtung sei, hob der Bericht an den Landrat hervor, daß die Universität für die wirtschaftliche Entwicklung der ganzen Region von Nutzen sei. Leichte, aber nicht untypische Unterschiede fanden sich in den Formulierungen der Perspektiven, die sich mit dem Vertragswerk verbinden: Basel-Stadt wertete den Vertrag als «vielversprechende Grundlage für die weitere Zusammenarbeit mit unserem Partnerkanton für die Universität»; für Baselland dagegen war er eine vielversprechende Grundlage für die weitere Zusammenarbeit «auf der regionalen Ebene».
Der Kommentar, mit dem Altrektor Kurt Eichenberger, der in Arlesheim wohnhafte und in Basel lehrende Ordinarius für Öffentliches Recht, den neuen Vertrag in den Uni Nova (35/Juni 1984) vorstellte, hob hervor, daß die befristeten Beitragsleistungen an die Betriebskosten durch eine unbefristete Beteiligung an der Universität selbst ersetzt worden seien. Wichtiger aber als die Abgeltung von Leistungen sei der gemeinsame Wille zum Zusammengehen in einem nicht nur quantifizierbaren Unterfangen: «Es soll die übergreifende und dauerhafte Idee der Universität gesichert und fortgebildet werden. Die vertragswilligen Regierungen haben richtungsweisend ein verläßliches Wegstück der Zusammenarbeit gepflastert...»
Am 13. Dezember 1984 wurde der neue Vertrag wiederum gleichzeitig in den beiden Parlamenten genehmigt: im Basler Großen Rat mit großem Mehr gegen eine Stimme der NA (Nationalen Aktion) und im Landrat mit 67 gegen 4 Stimmen der SVP und der FDP. Regierungsrat Paul Jenni sprach in seiner Stellungnahme die Erwartung aus, daß die Universität im Kanton Baselland noch präsenter werde, und würdigte den Vertrag in seiner generellen Bedeutung für den Partnerschaftsgedanken. In den acht Jahren, die seit der Zustimmung zum ersten Universitätsvertrag vergangen waren, hatte die Beteiligungsidee im Kanton Baselland einen festen Boden erhalten.